Wie verhalte ich mich im Schadensfall?
Freie Wahl der Reparaturwerkstatt
Als Unfallgeschädigter haben Sie das Recht, die Werkstatt Ihres Vertrauens für die Schadensreparatur frei zu wählen.
Um sicherzustellen, das Ihr Fahrzeug in seinen ursprünglichen und ordnungsgemäßen Zustand zurückversetzt wird, sollten Sie eine Werkstatt aufsuchen, die über hochqualifiziertes Fachpersonal und moderne technische Ausstattung verfügt. Dies gewährleistet, dass Sie später keine Probleme mit Ihrem Fahrzeug haben.
Wir sind gerne für Sie da, um Ihnen zukünftige Probleme zu ersparen. Zudem sorgen wir dafür, dass Sie keine Schwierigkeiten bei der erweiterten Herstellergewährleistung, bei Garantieleistungen oder möglichen Kulanzfällen haben werden.
Rechtliche Beratung
Im Falle eines Schadens steht es Ihnen offen, einen Anwalt zu beauftragen.
Als Unfallopfer können Sie die Anwaltskosten bei der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers geltend machen.
Ein rechtlicher Beistand kann Sie kompetent bei der Schadensregulierung, dem Ausgleich für Wertminderung, Gutachten, Unfallersatzfahrzeug, Nutzungsausfall und vielen weiteren Aspekten beraten und unterstützen.
Wir helfen Ihnen gerne bei der suche nach einem qualifizierten Anwalt.
KFZ-Sachverständiger
Bei unverschuldeten Unfällen haben Sie als Geschädigter jederzeit das Recht, einen KFZ-Sachverständigen frei nach Ihrer Wahl zu beauftragen.
Dieses Recht steht Ihnen unabhängig davon zu, ob die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers Ihnen einen Sachverständiger vorgeschlagen hat.
Ein KFZ-Sachverständiger sichert Beweise und ermittelt die genaue Schadenshöhe, eine eventuelle Wertminderung, den Fahrzeugrestwert und vieles mehr.
Wie empfehlen Ihnen daher, einen qualifizierten und unabhängigen KFZ-Sachverständiger zu beauftragen. Wir unterstützen Sie gerne bei der Suche.
Unfallersatzfahrzeug
Als Unfallopfer haben Sie grundsätzlich einen. Anspruch auf einen Mietwagen, dessen Kosten von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers übernommen wird.
Dies gilt gewöhnlich für die Zeit, in der Ihr Fahrzeug instandgesetzt wird, oder auch schon vorher, wenn z.B. Ihr Fahrzeug sich noch beim Abschleppdienst oder beim Gutachter befindet.
Dieser Anspruch besteht normalerweise für die Dauer der Reparatur Ihres Fahrzeugs oder auch schon vorher, wenn ihr Fahrzeug beispielsweise noch beim Abschleppdienst oder beim Gutachter ist.
In der Regel haben Sie nach Erstellung des Gutachtens 1-2 Tage Zeit, um sich für einen Mietwagen zu entscheiden. Auch bei einem Totalschaden haben Sie Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Beschaffung eines Unfallersatzfahrzeugs und der Abrechnung mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung.
Totalschaden
Wenn ein KFZ-Sachverständiger feststellt, dass Ihr Fahrzeug ein Totalschaden ist, bedeutet dies, dass die Reparaturkosten den Wert des Fahrzeugs übersteigen.
In diesem Fall erhalten Sie den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes des beschädigten Fahrzeugs erstattet. In einigen Ausnahmefällen können Ihnen auch höhere Reparaturkosten erstattet werden, wenn diese die ermittelten Wiederbeschaffungskosten nicht um mehr als 30% übersteigen und das Fahrzeug vollständig gemäß dem Gutachten repariert wird.
Falls Sie sich gegen eine Reparatur entscheiden, können Sie das Fahrzeug zum vom Sachverständigen ermittelten Restwert verkaufen.
Ob Reparatur, Verkauf oder Vermittlung – wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung. en können Ihnen auch höhere Reparaturkosten erstattet werden, wenn die vom Gutachter ermittelten Reparatur.
Unfall mit Personenschaden
Falls Sie an einem Unfall mit Personenschaden beteiligt sind, sei es unverschuldet oder verschuldet, sollten Sie umgehend rechtlichen Rat von einem Fachanwalt einholen.
Eine fachgerechte Betreuung ist in diesem Fall besonders wichtig, da geklärt werden muss, in welchem Umfang den verletzten Unfallbeteiligten Entschädigungen zustehen. Dies kann unter anderem Schmerzensgeld, Heilbehandlungskosten oder Erstattungen für Verdienstausfall umfassen.
Auch bei der Suche nach einem qualifizierten Rechtsanwalt sind wir Ihnen gerne behilflich..
Unverschuldet
Als Unfallgeschädigter haben Sie grundsätzlich Anspruch darauf, dass Ihr Unfallschaden vom Unfallverursacher oder dessen Haftpflichtversicherung ersetzt wird. Dies ist in § 249 Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.
Hinweis
Die Inhalte dieses Informationsangebots sind keine Rechtsberatung.
Für eine rechtliche Prüfung Ihres individuellen Falls wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.